wirtschaft

Spaniens arbeitgeber müssen nun auch unbezahlte urlaubstage bei arbeitslosenberichtung berücksichtigen

Ein neuer Urteil des spanischen Obersten Gerichtshofs hat weitreichende Auswirkungen auf die Berechnung von Arbeitslosengeld in Spanien. Fortan müssen Arbeitgeber unbezahlte Urlaubstage, die Arbeitnehmer vor Beendigung ihres letzten Arbeitsvertrags nicht mehr nutzen konnten, bei der Ermittlung des Zeitraums berücksichtigen, um Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erwerben. Das Gericht argumentiert, dass unbezahlte Urlaubstage als gearbeitetes Zeitraum gelten, um den Arbeitslosenstatus zu prüfen.

Tremend wichtig für tausende von arbeitnehmern

Tremend wichtig für tausende von arbeitnehmern

Das Urteil wird für viele spanische Arbeitnehmer zu einer positiven Überraschung sein, da sie jetzt möglicherweise Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, wenn sie in der Vergangenheit aufgrund eines vorzeitigen Vertragsendes nicht genug Zeit für den erforderlichen Mindestaufenthalt von drei Monaten hatten.

Das spanische Arbeitsrecht unterscheidet zwischen freiwilliger Kündigung und Probezeit. Während in der Probezeit ein Vertragsende ohne Kündigungsgründen möglich ist, muss nach einer freiwilligen Kündigung mindestens drei Monate verstrichen sein, bevor Arbeitslosengeld beantragt werden kann. Allerdings rechnet der neue Richtungsweisung des Obersten Gerichtshofs unbezahlte Urlaubstage mit ins Kalender, wenn sie aufgrund eines vorzeitigen Vertragsendes nicht genutzt werden konnten.

Dadurch können Tausende von Arbeitnehmern, die sich in der Vergangenheit freiwillig von ihrem Job getrennt haben, möglicherweise jetzt auf Arbeitslosengeld Anspruch erwerben, wenn ihre unbezahlten Urlaubstage die erforderliche Mindestzeit von drei Monaten übersteigen.